Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Croma-Pharma GmbH und der Croma GmbH, im Folgenden einzeln und gemeinsam „CROMA“ genannt.
gültig ab 01.01.2018
1. Geltungsbereich der AGB
1.1. Diese AGB gelten für alle Kauf- und Lieferverträge zwischen CROMA und dem Käufer. Die Zustimmung des Käufers zu den AGB ist unwiderruflich und gilt spätestens im Zeitpunkt der Annahme der vereinbarten Güter als auch für alle zukünftigen Transaktionen erteilt. Abweichende und/oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von CROMA. Den Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur Vertragsinhalt, wenn CROMA deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
2. Angebot, Vertragsabschluss und Preise
2.1. Angebote von CROMA sind bis zum Vertragsschluss grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.
2.2. Der Käufer ist an seinen Auftrag (Bestellung) 8 (acht) Wochen ab Eingang des Auftrages bei CROMA gebunden. Ein Vertrag ist abgeschlossen, wenn CROMA die Annahme des Auftrages innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.
2.3. Im Interesse einer technischen und medizinischen Weiterentwicklung behält sich CROMA das Recht vor, Konstruktions- und Ausführungsänderungen auch nach Auftragsannahme vorzunehmen, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
2.4. Preise: Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise. Der Vertragsabschluss tritt ein bei Absendung der Auftragsbestätigung oder bei Ausführung der Lieferung. Die Preise gelten ab Auslieferungslager (EXW). Fracht, Porto, Verpackung und Versicherungen, auch bei Teillieferungen, werden gesondert berechnet und sind vom Käufer zu tragen.
2.5. Die am Tage der Lieferung gültige gesetzliche Mehrwertsteuer wird zuzüglich in Rechnung gestellt.
3. Lieferung
3.1. Liefertermine oder Lieferfristen sind schriftlich anzugeben und sind nur verbindlich, soweit ihnen CROMA schriftlich zugestimmt hat.
3.2. Lieferfristen beginnen an dem Tag, an dem die Bestellungsbestätigung an den Käufer versendet wurde und keinesfalls bevor eine Vereinbarung über alle Informationen, die zum Bearbeiten der Bestellung notwendig sind, getroffen wurde. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.
3.3. Lieferungen innerhalb Österreichs: Die Güter verlassen CROMAs Warenlager gewöhnlich innerhalb von 5 (fünf) Werktagen nach Versand von CROMAs Bestellungsbestätigung. Davon ausgenommen sind Einzelimporte, medizinische Produkte für klinische Studien, Medikamente und Medizinprodukte, welche aus dem Ausland importiert werden müssen. In diesen Fällen kommen die in dem Vertrag vereinbarten Liefertermine zur Anwendung. Im Fall der Abholung durch den Käufer innerhalb Österreichs stehen die Güter binnen fünf Werktagen nach Versand von CROMAs Bestellungsbestätigung zur Abholung bereit.
3.4. Exporte werden geliefert, wenn und sobald dies möglich ist. Hier finden die im Vertrag vereinbarten Liefertermine Anwendung.
3.5. Falls und insoweit der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann CROMA entweder (a) die Lieferung verweigern, oder (b) die Liefertermine oder Lieferfristen verlängern, oder (c) den Vertrag ohne Bestimmung eines Liefertermins kündigen und die CROMA dadurch entstandenen Schäden inklusive entgangenem Gewinn und allen sonstigen zusätzlichen Kosten einfordern.
3.6. Im Fall eines Lieferverzuges muss der Käufer CROMA eine angemessene Nachfrist zur Lieferung einräumen. Der Käufer darf den Vertrag nicht vor Ablauf dieser Nachfrist kündigen. Neben diesem Kündigungsrecht besteht kein weiterer Rechtsanspruch des Käufers, insbesondere besteht kein Schadenersatzanspruch, wenn die Lieferung aufgrund eines Umstandes verzögert oder unmöglich wurde, der für CROMA unvorhersehbar war oder den CROMA leicht fahrlässig verursachte.
3.7. CROMA kann jederzeit Teillieferungen aus einem Gesamtauftrag vornehmen, die gemäß Abschnitt 5. dieser AGB zu bezahlen sind. Für den Fall des Zahlungsverzuges des Käufers für Teillieferungen kann CROMA den Vertrag sofort kündigen, ohne eine Nachfrist setzen zu müssen.
3.8. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrungen und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die hierin genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen, oder führen zur gänzlichen oder teilweisen Kündigung des Vertrags. Durch eine Kündigung nach Punkt 3.8 erster Satz der AGB über eine noch ausständige Teillieferung entsteht dem Käufer kein Rechtsanspruch gegenüber CROMA.
4. Gefahrtragung / Versand
4.1. Erfüllungsort ist Leobendorf, Österreich.
4.2. Preis- und Leistungsgefahr (in der Folge gemeinsam die „Gefahr“) gehen mit Übergabe der Ware an den Frachter, Lieferanten oder eine sonstige für die Lieferung verantwortliche Person, spätestens wenn die Ware CROMAs Ausfuhrlager verlässt, auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Lieferkosten trägt. Ein Annahmeverzug des Käufers gilt als Übergabe.
4.3. Sollte sich die Lieferung aus Umständen, die der Käufer nicht zu vertreten hat, verspäten, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, an dem die Ware versandbereit ist.
4.4. Im Zweifel gilt die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe als unbeschädigt.
4.5 Wenn der Käufer dies schriftlich anfordert, werden Lieferungen zu normalen Konditionen versichert. Sofern nicht anders vereinbart, entscheidet CROMA nach voriger Zustimmung durch den Käufer über die Verpackung, Route und Art der Lieferung.
4.6 Sämtliche Beschwerden über Verzögerungen, Fehler oder Schäden in Zusammenhang mit der Lieferung hat der Käufer innerhalb der mit dem Lieferanten gesondert vereinbarten Frist beim Lieferanten direkt, und innerhalb von 2 (zwei) Werktagen nach Erhalt der Lieferung an CROMA zu erfolgen.
4.7. Sollte der Käufer die gelieferten Waren nicht akzeptieren, kann CROMA jedenfalls 25% (fünfundzwanzig Prozent) der Bestellsumme als Pauschalkostenersatz fordern. Weiters wird der Käufer CROMA den Pauschalkostenersatz übersteigenden Schaden ersetzen.
5. Zahlung / Zahlungsverzug
5.1. Sämtliche Zahlungen sind innerhalb von 10 (zehn) Kalendertagen nach Rechnungsstellung netto bar zu leisten. Anders lautende Zahlungsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. Bei erstmaligen Lieferungen ist CROMA berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen.
5.2. Bei Zahlungsverzug ist CROMA berechtigt, entsprechende Mahngebühren zu verrechnen.
5.3. Bei Zahlungsverzug behält sich CROMA zudem vor, Verzugszinsen in Höhe von 12% (zwölf Prozent) p. a. über dem Basiszinssatz zu berechnen, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.4. Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, werden auch alle übrigen Forderungen von CROMA, unabhängig von der jeweiligen Fälligkeit, sofort zur Zahlung fällig. Weiters ist CROMA berechtigt, für noch nicht erbrachte Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen.
5.5. CROMA ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist CROMA berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
5.6. Gegen die Ansprüche von CROMA kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit die sich gegenüberstehenden Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
5.7. CROMAs Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Zahlungen für CROMA in Empfang zu nehmen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen im Eigentum von CROMA.
6.2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Vertragsgegenstands berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt und seinen Verpflichtungen aus den Geschäftsbedingungen fristgerecht nachkommt.
6.3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt und zwar gegen sofortige Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt.
6.4. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von CROMA eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung von CROMA beeinträchtigende Überlassung des Vertragsgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig, soweit dies nicht nach Ziffer 6.3. dem Käufer erlaubt ist. Der Käufer verwahrt die Sache unentgeltlich für CROMA.
6.5. Der Käufer hat CROMA den Zugriff und jede Beeinträchtigung der Rechte von CROMA durch Dritte auf die Vorbehaltsware oder die an CROMA abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen und CROMA in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.
6.6. Die Kosten der Maßnahmen zur Erhaltung oder Sicherstellung des Eigentums von CROMA trägt der Käufer.
6.7. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch CROMA liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
7. Haftung
7.1. Die Haftung von CROMA ist grundsätzlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Schadenersatzansprüche gegen CROMA sind ausgeschlossen, soweit ein Schaden durch leichte Fahrlässigkeit CROMAs verursacht wurde. Sollte der Schaden von CROMA grob fahrlässig verursacht worden sein, ist jegliche Haftung CROMAs auf unmittelbare Schäden begrenzt. Soweit gesetzlich zulässig, ist CROMAs Haftung für entgangenen Gewinn des Käufers ausgeschlossen.
7.2. Ansprüche Dritter (indirekte Klagen) gegen CROMA sind verboten. Falls der Käufer von einem Dritten mit Berufung auf eine von CROMA vertraglich erbrachte Leistung geklagt wird, hat der Käufer dies CROMA unverzüglich anzuzeigen. Diesfalls hat der Käufer CROMA alle erforderlichen Informationen zu jedem einzelnen Klagsanspruch zur Verfügung zu stellen. CROMA kann einem solchen Verfahren auf eigene Kosten beitreten. Ohne vorherige Zustimmung CROMAs darf der Käufer keinen solchen Rechtsanspruch anerkennen oder einen Vergleich über einen solchen abschließen.
7.3. Schadensersatzansprüche des Käufers verjähren gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
7.4. Die Ansprüche wegen Lieferverzögerungen sind in Ziffer 4. abschließend geregelt.
8. Gewährleistung
8.1. Beanstandungen wegen Sachmängeln, Falschlieferungen und/oder Mengenabweichungen sind, soweit es sich um offensichtliche Mängel der gelieferten Ware handelt, unverzüglich gegenüber CROMA schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich ein solcher Mangel später, muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden, spätestens 2 (zwei) Werktage nach Entdeckung, unter Angabe der Lieferscheinnummer. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt und Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. Der Käufer ist beweispflichtig für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
8.2. Nach Zustimmung gemäß Punkt 8.3. AGB hat der Käufer mangelhafte Ware umgehend auf eigene Gefahr und Kosten an CROMA zurückzusenden.
8.3. Eine Rücksendung darf nur nach voriger schriftlicher Zustimmung durch CROMA erfolgen. Psychotropische Substanzen, Narkotika, Einzelimporte, Klinikanforderungen und gekühlte Ware dürfen nicht rückgesendet werden.
8.4. Im Fall einer rechtmäßigen Beanstandung retourniert CROMA entweder die reparierte Ware, oder liefert kostenlos Ersatz, oder stellt eine Gutschrift aus. Sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen.
8.5. Ein Umtauschrecht ist ausgeschlossen.
9. Wiederverkäufe, Rechtliche Voraussetzungen
9.1. CROMAs Waren dürfen nur in originalem, ungebrauchtem Zustand und mit intakter Originalverpackung weiterverkauft werden. Sofern gesetzlich vorgeschrieben, dürfen Medikamente nur an dafür lizensierte Käufer weiterverkauft werden.
9.2. Das Arzneimitteleinfuhrgesetz kommt bei importierten Medikamenten zur Anwendung. Bei der Weiterveräußerung unserer Produkte ist der Käufer an alle anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen gebunden.
9.3. Ein allgemeiner Schadenersatzanspruch im Sinn des PHG kann von Vertragspartnern oder Dritten gegenüber CROMA nur geltend machen, wenn behauptet wird, CROMA habe den Schaden zumindest grob fahrlässig verursacht.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
10.1. Die Vertragsparteien vereinbaren den Sitz von CROMA (Leobendorf, Österreich) als Erfüllungsort.
10.2. Für die Rechtsbeziehungen zwischen CROMA und Käufer gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.
10.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das Handelsgericht Wien.
11. Geheimhaltung / Markenschutz
11.1. Angebots-, Verkaufs- und sonstige Unterlagen einschließlich Bild-, Ton- und sonstige Datenträgem dürfen ohne Genehmigung von CROMA weder im Original noch unter Vervielfältigungen an Konkurrenten oder unberufene Personen ausgehändigt, noch sonst in einer die Interessen von CROMA schädigenden Weise verwendet werden. Weiters dürfen die von CROMA in ihrem Angebot eingeräumten Konditionen, insbesondere die Preise, nicht an Dritte, sei es schriftlich oder mündlich, weitergegeben werden.
11.2. Dem Käufer ist nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Genehmigung von CROMA den Namen „CROMA“, die Marken „CROMA PHARMA“, "CROMA HEALTH CARE INNOVATION", „CROMA FOR CREATORS OF BEAUTY“, „ETACOAT“, „ETAFILL“, „PRINCESS“, "PRINCESS LIFT", "PRINCESS INJECTABLES", „PRINCESS SKINCARE TRUE HYALURON“, "PRINCESS SKINCARE BY CROMA" und „THREADZ“, Logos und sonstige Zeichen oder Bezeichnungen von CROMA zu nutzen oder auf sonstige Art zu verwenden.
11.3. Dies gilt im Besonderen auch für den Vertrieb im Internet.
12. Rücktritt
Bis zum Versand der Ware ist CROMA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern sich der Käufer in erheblichem Maße vertragswidrig verhält, sich dessen Vermögenslage wesentlich verschlechtert oder sofern sich die dem Vertrag zugrunde gelegten Verhältnisse wesentlich verändern.
13. Datenverarbeitung
Sofern es sich beim Käufer um eine natürliche Person handelt, werden personenbezogene Daten sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehenden Daten zum Zweck der Auftragsbearbeitung, Vertragsverwaltung, Bearbeitung von Gewährleistungsfällen, umfassenden Betreuung und Beratung, Zustellung von Werbematerial und Angeboten sowie für statistische Auswertungen und zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen automationsunterstützt, unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie der österreichischen Datenschutzgesetze, verarbeitet und verwendet. Die Daten werden nur solange gespeichert, wie es zur Erfüllung der beschriebenen Zwecke notwendig ist und umgehend gelöscht, sobald die Zwecke der Datenverarbeitung wegfallen.
Kontaktinformationen in Datenschutzbelangen:
Bitte richten Sie Ihre datenschutzrechtlichen Anfragen, Beschwerden oder Anregungen an Cromas Datenschutzbeauftragten, entweder per E-Mail an
dataprotection@croma.at
oder per Post an
Croma-Pharma GmbH
zHd Datenschutzbeauftragter
Cromazeile 2
2100 Leobendorf
Österreich.
Sofern es sich bei dem Käufer um eine natürliche Person handelt, informiert CROMA ausdrücklich über dessen Recht, jederzeit kostenfrei Auskunft über die ihn betreffenden, bei CROMA gespeicherten, personenbezogenen Daten zu verlangen. Sollten die Daten unrichtig oder zu Unrecht gespeichert sein, wird sie CROMA je nach Wunsch berichtigen, sperren oder löschen.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Sollte ein Teil dieser Vereinbarung durch das zuständige Gericht für unwirksam befunden werden, lässt dies die Vereinbarung im Übrigen unberührt und wird der unwirksame Teil, soweit rechtlich zulässig, durch einen neuen Teil ersetzt, der den Intentionen der Parteien dieser Vereinbarung Rechnung trägt.
14.2 Die gegenständlichen AGB ersetzen und entkräften alle bisherigen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Croma-Pharma GmbH
tel.: +43/(0)2262/684 68-0 | fax: +43/(0)2262/684 68-165 | e-mail: office@croma.at | Internet: www.croma.at | FN 92329d/Korneuburg | FG Korneuburg | DVR: 0308129 | VAT (UID): ATU14219503 Erste Bank | BLZ: 20111 | Kto Nr.: 29328144800 IBAN: AT94 2011 1293 2814 4800 | SWIFT (BIC): GIBAATWWXXX Österreichische Apothekerbank | BLZ: 44220 | Kto Nr.: 34440 IBAN: AT 4844 2200 0000 0344 40 SWIFT (BIC):VBOEATWWAPO UniCredit Bank Austria AG | BLZ 11000 | Kto Nr.: 9793179400 IBAN: AT 8611 0000 9793 1794 00 | SWIFT (BIC): BKAUATWWXXX Oberbank AG | BLZ 15021 | Kto Nr.: 4081020317 | IBAN: AT 7915 0210 4081 0203 17 | SWIFT (BIS): OBKLAT2LXXX
Croma GmbH
tel.: +43/(0)2262/684 68-0 | fax: +43/(0)2262/684 68-165 | e-mail: office@croma.at | Internet: www.croma.at | FN 100280x/Korneuburg | FG Korneuburg | DVR: 0809501 | VAT (UID): ATU37604400 Oberbank AG | BLZ: 15021 | Kto Nr.: 4081034136 IBAN: AT28 1502 1040 8103 4136 | SWIFT (BIC): OBKLAT2L
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Croma-Pharma GmbH
Fassung vom 01.Januar 2024
1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AGB-Einkauf“) gelten für sämtliche Bestellungen und deren Folgegeschäfte, die zwischen der Croma-Pharma GmbH („CROMA“, „wir“ „uns“) und dem Vertragspartner („LIEFERANT“) vereinbart werden. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von LIEFERANTEN wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, soweit wir uns im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich mit ihnen einverstanden erklären und nur für den konkreten Geschäftsfall. In entsprechender Weise bedürfen abweichende mündliche Vereinbarungen unserer schriftlichen Zustimmung. Unser Schweigen auf die an uns zugesandten Unterlagen, wie etwa Lieferantenbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen etc., gilt keinesfalls als Annahme anderslautender AGBs. Darüber hinaus gilt der „Code of Conduct für Geschäftspartner“, der gemeinsam mit diesen Einkaufsbedingungen Vertragsbestandteil ist. Beide Dokumente sind im Internet unter www.cromapharma.com abrufbar. Ein Vertragsschluss scheitert nicht an aneinander widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vielmehr kommt in diesem Fall die gesetzliche Regelung zur Anwendung.
2. Bestellungen
Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (Brief, Telefax, E-Mail). Mündliche Bestellungen sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich in Form der elektronischen Signatur oder handschriftlich bestätigen. Bestellungen vom LIEFERANTEN sind unter Angabe von Preis und Leistung, sowie der kürzesten oder von uns vorgeschriebenen Lieferzeit unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Preise gelten als Festpreise einschließlich aller Nebenkosten, insbesondere Verpackung, Versand und Versicherung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich andere Vereinbarungen getroffen sind. Bei anderslautenden Vereinbarungen sind die Kosten für die Fracht und Verpackung in den Rechnungen gesondert anzuweisen. In allen Schriftstücken einschließlich Lieferschein und Rechnungen ist unsere Bestellnummer anzugeben.
3. Lieferung; Erfüllung
Die für Lieferung vorgegebenen bzw. vereinbarten Fristen und Termine sind einzuhalten. Die Lieferfrist beginnt am Tag der Annahme des Angebots. Ist die Einhaltung einer Frist oder eines Termins nicht möglich, hat der LIEFERANT die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung CROMA unverzüglich mitzuteilen. Für den Fall eines Lieferverzuges, der ohne schriftliche Ankündigung erfolgt, sieht sich CROMA das Recht vor, eine Pönale in der Höhe von 500 (fünfhundert) Euro zu berechnen.
Werden vereinbarte Termine oder Fristen für Lieferungen aus einem vom LIEFERANTEN zu vertretenden Umstand nicht eingehalten, sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und/oder eine Konventionalstrafe in Höhe von 1% des Nettoeinkaufspreises der verzögerten Lieferung pro Tag der Verspätung, höchstens von insgesamt 10% des Nettoeinkaufspreises der verzögerten Lieferung, zu verlangen. Der LIEFERANT verzichtet auf die Geltendmachung eines allfälligen richterlichen Mäßigungsrechtes. CROMA behält sich vor, einen darüberhinausgehenden Schaden gesondert geltend zu machen.
Alle durch eine vom LIEFERANTEN zu vertretende Verspätung der Lieferung sowie die zur Einhaltung der Lieferfrist entstehenden Mehrkosten und Aufwendungen hat der LIEFERANT zu tragen.
Die Annahme der verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf anderweitige Ansprüche. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, erfolgen Lieferungen „frei Haus“ an die Warenannahmestelle („Bestimmungsort“). Der Bestimmungsort gilt zugleich als Erfüllungsort.
Soweit das Transportmittel nicht ausdrücklich vorgegeben bzw. vereinbart ist, hat der LIEFERANT das geeignete Transportmittel nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Der LIEFERANT hat die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer zu erfüllen.
Sämtliche mit der Ausfuhrabfertigung verbundenen Pflichten, insbesondere die Erstellung der Ausfuhrpapiere, hat der LIEFERANT zu seinen Lasten zu erledigen. Der LIEFERANT ist verpflichtet, die für die Einfuhr benötigten Dokumente (z.B. Exportlizenzen oder Präferenz-Bescheinigungen) auf seine Kosten zu besorgen.
Bei Lieferungen aus Ländern, mit denen die EU-Präferenzabkommen hat, gehen wir von der Lieferung präferenzberechtigter Ursprungsware aus. Wird keine solche Ware geliefert, trägt der LIEFERANT den EU-Zoll.
Zu Teillieferungen sowie zu Mehr- oder Minderlieferungen ist der LIEFERANT mangels anderweitiger, ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung nicht berechtigt.
Vom LIEFERANTEN zu vertretende Teil- und Nachlieferungen führt dieser ohne Rücksicht auf den Rechnungswert auf seine Kosten und mit höchster Priorität aus. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt unberührt.
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, können Warenanlieferungen nur innerhalb folgender Zeiträume übergenommen werden:
Montag bis Donnerstag: 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Bei späterer Ankunft kann ein Entladen erst am nächsten Werktag erfolgen. Die durch Nichteinhalten der vorgegebenen Zeiten entstehenden Kosten, gehen zu Lasten des LIEFERANTEN, es sei denn, wir haben die Nichteinhaltung der Zeiten zu vertreten.
Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen. Besteht eine Sendung aus mehreren Packstücken, ist ein deutlicher Hinweis erforderlich, in welchem sich der Lieferschein befindet.
Eine Erfüllung von Vertragspflichten des LIEFERANTEN durch Dritte bedarf unserer Zustimmung, auch soweit es sich bei dem Dritten um mit dem LIEFERANTEN verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz handelt.
4. Verpackung
Nach unserem billigen Ermessen sind wir berechtigt, vom LIEFERANTEN die fachgerechte, für uns kostenfreie Rücknahme von Verpackungsmaterial zu verlangen. Das Verpackungsmaterial wird von uns gesammelt und beim LIEFERANTEN zur Anzeige gebracht.
Wertbeständige Verpackung (z.B. Kisten, IBC’s usw.) darf der LIEFERANT stets nur zum Selbstkostenpreis berechnen und muss diese bei frachtfreier Rücksendung innerhalb von drei Monaten in verwendungsfähigem Zustand mit 3/4 des berechneten Wertes gutschreiben.
Der LIEFERANT ist für die geeignete Verpackung seiner Lieferung verantwortlich und haftet für alle durch unsachgemäße Verpackung entstehenden Schäden.
Bei Einfuhr aus Ländern, gegen welche die EU-Restriktionen für bestimmte Verpackungsmaterialien eingeleitet hat (z.B. Holz aus USA), hat die Lieferung auf/in geeigneten Verpackungen zu erfolgen, die hiervon nicht betroffen sind (z.B. Kunststoffpaletten).
5. Gefahrübergang; Eigentumsübergang
Die Gefahr geht mangels ausdrücklicher schriftlicher anderweitiger Abrede erst mit Erhalt der Lieferung auf uns über.
Das Eigentum an gelieferten Waren geht grundsätzlich mit Erhalt der Ware auf uns über. Einfache Eigentumsvorbehalte des LIEFERANTEN werden nur Vertragsbestandteile, wenn wir uns ausdrücklich schriftlich damit einverstanden erklärt haben. Verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalte gelten ebenfalls nur, wenn wir uns ausdrücklich schriftlich damit einverstanden erklärt haben.
6. Unvorhersehbare Ereignisse; Höhere Gewalt
Bei unvorhergesehenen außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere Höherer Gewalt, Krieg und hoheitlichen Maßnahmen hat der LIEFERANT unverzüglich mit uns Verhandlungen über deren Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis aufzunehmen.
Eine Befreiung von der Pflicht zur Lieferung tritt grundsätzlich nicht ein. Die Geltendmachung von anderen Rechten, insbesondere aus Leistungsstörung, bleibt auch in diesen Fällen grundsätzlich möglich.
7. Beschaffenheit; Zusicherungen/Garantien; Gewährleistung; Haftung
Gelieferte Waren bzw. erbrachte Leistungen müssen in Güte, Stückzahl, Maßhaltigkeit und sonstiger Ausführung den gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Vorschriften entsprechen.
Bei Lieferung von Maschinen, Anlagen und Ersatzteilen haftet der LIEFERANT für die Einhaltung der geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die sicherheitstechnisch einwandfreie Ausführung nach den allgemein anerkannten neuesten Regeln der Technik. Alle für Abnahme, Betrieb, Wartung und Reparatur erforderlichen Unterlagen sind Bestandteil des jeweiligen Lieferumfangs.
Eine Bezugnahme auf Normen beinhaltet grundsätzlich eine Zusicherung im Sinne einer verschuldensunabhängigen Garantie der Beschaffenheit, es sei denn, dass ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Ebenso gelten uns überlassene Proben, Muster sowie sonstige Unterlagen und Angaben wie Ablichtungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben als zugesicherte Eigenschaften im Sinne einer verschuldensunabhängigen Garantie der Beschaffenheit.
Der LIEFERANT garantiert zudem, dass durch die Benutzung und/oder Weiterveräußerung der von ihm erbrachten Lieferung nicht gegen bestehende Schutzrechte Dritter verstoßen wird. Er stellt uns nach Maßgabe dieser Garantie von allen Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern frei.
Die Geltendmachung allfälliger uns zustehender weitergehender Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleibt unberührt.
Unsere Obliegenheit nach § 377 UGB ist auf die Kontrolle der Identität und Vollständigkeit der Lieferung sowie auf äußerlich erkennbare Transportschäden begrenzt.
Bei Vorliegen einer Leistungsstörung haben wir unter Berücksichtigung des Zumutbaren die Wahl, entweder zunächst Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung oder sogleich Zurücknahme der bemängelten Lieferung gegen Vergütung des Preises, Minderung, Schadensersatz und/oder Rücktritt bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
Gewährleistungsansprüche und sonstige Ansprüche, insbesondere solche wegen Leistungsstörungen, richten sich, soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts anderes festgelegt wird, nach den gesetzlichen Regelungen.
Mängel aller Art sind vom LIEFERANTEN nach berechtigter Mängelrüge in der Regel zu beseitigen. Dies gilt auch, wenn sie erst zum Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung festgestellt werden.
Dem Fertigungsprozess beigestellte Waren sind nach Wareneingang vom LIEFERANTEN als Eigenprodukt zu handhaben. Der LIEFERANT ist verpflichtet beigestellte Ware auf Qualität und Quantität zu überprüfen und uns bei auftretenden Mängeln/Auffälligkeiten unverzüglich Anzeige zu erstatten, sowie die beigestellte Ware pfleglich zu behandeln. Wird im Laufe der Bearbeitung Beistellmaterial durch Verschulden des LIEFERANTEN unbrauchbar, so sind uns die Kosten der Wiederbeschaffung zu ersetzen.
In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden behalten wir uns das Recht vor, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen. Der LIEFERANT übernimmt den Ersatz der notwendigen Kosten. Eine Mängelbehebung kann nur nach Absprache mit dem LIEFERANTEN erfolgen; es sei denn, dass Gefahr von Lieferverzug droht oder trotz zweifacher Aufforderung durch uns der Mangel nicht oder nicht zu unserer Zufriedenheit behoben wurde.
CROMA ist berechtigt, fällige und unstreitige Gegenforderungen gegenüber dem LIEFERANTEN aus anderen Kaufverträgen mit Forderungen des LIEFERANTEN aufzurechnen.
8. Rücksendungen; Besonderes Rücktrittsrecht
Rücksendungen sind grundsätzlich möglich, soweit sie für den LIEFERANTEN nach den Gegebenheiten des Einzelfalles nicht unzumutbar sind. Dies gilt auch im Falle von Sonderanfertigungen und Anbruch Packungen.
Stellt der LIEFERANT seine Lieferungen ein oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, so sind wir berechtigt, für den nicht erfüllten Teil der Lieferung vom Vertrag zurückzutreten.
9. Rechnungen; Zahlungen
Rechnungen sind uns unverzüglich elektronisch an invoice@croma.at zu übersenden. Sie müssen den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Ausweises der Umsatzsteuer und der Umsatzsteuer-Ident-Nr. entsprechen.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden Zahlungen von uns innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungs- bzw. Wareneingang - je nachdem, was zuletzt eintrifft – mit 3% Skonto vorgenommen. Das Netto-Zahlungsziel beträgt mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung sechzig (60) Tage, ebenfalls gerechnet ab Rechnungs- bzw. Wareneingang.
Wir behalten uns vor, bei Leistungsstörungen die Zahlung nach billigem Ermessen ganz oder teilweise bis zur Beseitigung der Leistungsstörung zurückzuhalten. Zahlungen gelten nicht als Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit einer Lieferung.
10. Geheimhaltung; Eigentum an Fertigungsmitteln und Material; Schutzrechte
Der LIEFERANT hat die ihm im Zusammenhang mit der Bestellung bekannt gewordenen kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis vertraulich zu behandeln und an Dritte nur in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur Durchführung des Auftrages erforderlich ist. Die Weitergabe muss schriftlich angezeigt werden oder ist (bei bestehender Geheimhaltungsvereinbarung) in gleicher Weise mittels einer Geheimhaltungsvereinbarung gegenüber Dritten zu regeln.
Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Muster, Matrizen, Datenträger, Know-how oder sonstige Fertigungsmittel (zusammengefasst „Fertigungshilfsmittel“), die dem LIEFERANTEN von uns zur Ausführung der Bestellung zur Verfügung gestellt oder vom LIEFERANTEN in unserem Auftrag hergestellt werden, sind unser Eigentum und dürfen vom LIEFERANTEN nur zur Ausführung der Bestellung verwendet werden, insbesondere nicht ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung für andere Zwecke verwendet oder vervielfältigt, veräußert, verpfändet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Alle gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Patent- und Urheberrechte an den Fertigungshilfsmitteln und den mit den Fertigungshilfsmitteln gefertigten Erzeugnissen stehen ausschließlich uns zu. An den unter Verwendung unserer Fertigungshilfsmittel hergestellten Erzeugnissen werden wir Miteigentümer im Verhältnis des Wertes des Fertigungshilfsmittels zum Wert des Erzeugnisses.
Die Fertigungshilfsmittel werden vom LIEFERANTEN mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für uns verwahrt, als Fremdeigentum versichert und sind uns bei Ende der Geschäftsbeziehung oder jederzeit auf Aufforderung unverzüglich fachgerecht verpackt und in ordnungsgemäßem Zustand auszuhändigen. Unterlieferanten sind vom LIEFERANTEN entsprechend zu verpflichten.
11. Datenschutz
Wir sind berechtigt, im Rahmen der Vertragsbeziehung Daten über den LIEFERANTEN zu speichern (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO). Mehr Informationen siehe https://www.cromapharma.com/at/ueber-croma/datenschutz/
12. Gerichtsstand; Anwendbares Recht
Im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Geschäftsverkehr ist ausschließlicher Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar erwachsenden Streitigkeiten das Handelsgericht Wien, Österreich.
Für die rechtlichen Beziehungen zwischen uns und dem LIEFERANTEN gilt ausschließlich österreichisches Recht. Regelungen, insbesondere solche des Internationalen Privatrechts, die zu einer Anwendung anderen Rechts führen könnten, werden hiermit ausdrücklich abbedungen. Ebenso werden die Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ausdrücklich abbedungen.
13. Salvatorische Bestimmung
Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen rechtlich unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Teile der Einkaufsbedingungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame und/oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten geschäftlichen Zweck der Vertragsbedingungen so nahe wie möglich kommt.