AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen ("AGB")
der Croma-Pharma GmbH und der Croma GmbH, im Folgenden einzeln und gemeinsam „CROMA“ genannt.

1. Geltungsbereich der AGB

1.1. Diese AGB gelten für alle Kauf- und Lieferverträge zwischen CROMA und dem Käufer. Die Zustimmung des Käufers zu den AGB ist unwiderruflich und gilt spätestens im Zeitpunkt der Annahme der vereinbarten Güter als auch für alle zukünftigen Transaktionen erteilt. Abweichende und/oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von CROMA. Den Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur Vertragsinhalt, wenn CROMA deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zustimmt.


2. Angebot, Vertragsabschluss und Preise

2.1. Angebote von CROMA sind bis zum Vertragsschluss grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.

2.2. Der Käufer ist an seinen Auftrag (Bestellung) 8 (acht) Wochen ab Eingang des Auftrages bei CROMA gebunden. Ein Vertrag ist abgeschlossen, wenn CROMA die Annahme des Auftrages innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.

2.3. Im Interesse einer technischen und medizinischen Weiterentwicklung behält sich CROMA das Recht vor, Konstruktions- und Ausführungsänderungen auch nach Auftragsannahme vorzunehmen, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.

2.4. Preise: Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise. Der Vertragsabschluss tritt ein bei Absendung der Auftragsbestätigung oder bei Ausführung der Lieferung. Die Preise gelten ab Auslieferungslager (EXW). Fracht, Porto, Verpackung und Versicherungen, auch bei Teillieferungen, werden gesondert berechnet und sind vom Käufer zu tragen.

2.5. Die am Tage der Lieferung gültige gesetzliche Mehrwertsteuer wird zuzüglich in Rechnung gestellt.


3. Lieferung

3.1. Liefertermine oder Lieferfristen sind schriftlich anzugeben und sind nur verbindlich, soweit ihnen CROMA schriftlich zugestimmt hat.

3.2. Lieferfristen beginnen an dem Tag, an dem die Bestellungsbestätigung an den Käufer versendet wurde und keinesfalls bevor eine Vereinbarung über alle Informationen, die zum Bearbeiten der Bestellung notwendig sind, getroffen wurde. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.

3.3. Lieferungen innerhalb Österreichs: Die Güter verlassen CROMAs Warenlager gewöhnlich innerhalb von 5 (fünf) Werktagen nach Versand von CROMAs Bestellungsbestätigung. Davon ausgenommen sind Einzelimporte, medizinische Produkte für klinische Studien, Medikamente und Medizinprodukte, welche aus dem Ausland importiert werden müssen. In diesen Fällen kommen die in dem Vertrag vereinbarten Liefertermine zur Anwendung. Im Fall der Abholung durch den Käufer innerhalb Österreichs stehen die Güter binnen fünf Werktagen nach Versand von CROMAs Bestellungsbestätigung zur Abholung bereit.

3.4. Exporte werden geliefert, wenn und sobald dies möglich ist. Hier finden die im Vertrag vereinbarten Liefertermine Anwendung.

3.5. Falls und insoweit der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann CROMA entweder (a) die Lieferung verweigern, oder (b) die Liefertermine oder Lieferfristen verlängern, oder (c) den Vertrag ohne Bestimmung eines Liefertermins kündigen und die CROMA dadurch entstandenen Schäden inklusive entgangenem Gewinn und allen sonstigen zusätzlichen Kosten einfordern.

3.6. Im Fall eines Lieferverzuges muss der Käufer CROMA eine angemessene Nachfrist zur Lieferung einräumen. Der Käufer darf den Vertrag nicht vor Ablauf dieser Nachfrist kündigen. Neben diesem Kündigungsrecht besteht kein weiterer Rechtsanspruch des Käufers, insbesondere besteht kein Schadenersatzanspruch, wenn die Lieferung aufgrund eines Umstandes verzögert oder unmöglich wurde, der für CROMA unvorhersehbar war oder den CROMA leicht fahrlässig verursachte.

3.7. CROMA kann jederzeit Teillieferungen aus einem Gesamtauftrag vornehmen, die gemäß Abschnitt 5. dieser AGB zu bezahlen sind. Für den Fall des Zahlungsverzuges des Käufers für Teillieferungen kann CROMA den Vertrag sofort kündigen, ohne eine Nachfrist setzen zu müssen.

3.8. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrungen und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die hierin genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen, oder führen zur gänzlichen oder teilweisen Kündigung des Vertrags. Durch eine Kündigung nach Punkt 3.8 erster Satz der AGB über eine noch ausständige Teillieferung entsteht dem Käufer kein Rechtsanspruch gegenüber CROMA.


4. Gefahrtragung / Versand

4.1. Erfüllungsort ist Leobendorf, Österreich.

4.2. Preis- und Leistungsgefahr (in der Folge gemeinsam die „Gefahr“) gehen mit Übergabe der Ware an den Frachter, Lieferanten oder eine sonstige für die Lieferung verantwortliche Person, spätestens wenn die Ware CROMAs Ausfuhrlager verlässt, auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Lieferkosten trägt. Ein Annahmeverzug des Käufers gilt als Übergabe.

4.3. Sollte sich die Lieferung aus Umständen, die der Käufer nicht zu vertreten hat, verspäten, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, an dem die Ware versandbereit ist.

4.4. Im Zweifel gilt die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe als unbeschädigt.

4.5 Wenn der Käufer dies schriftlich anfordert, werden Lieferungen zu normalen Konditionen versichert. Sofern nicht anders vereinbart, entscheidet CROMA nach voriger Zustimmung durch den Käufer über die Verpackung, Route und Art der Lieferung.

4.6 Sämtliche Beschwerden über Verzögerungen, Fehler oder Schäden in Zusammenhang mit der Lieferung hat der Käufer innerhalb der mit dem Lieferanten gesondert vereinbarten Frist beim Lieferanten direkt, und innerhalb von 2 (zwei) Werktagen nach Erhalt der Lieferung an CROMA zu erfolgen.

4.7. Sollte der Käufer die gelieferten Waren nicht akzeptieren, kann CROMA jedenfalls 25% (fünfundzwanzig Prozent) der Bestellsumme als Pauschalkostenersatz fordern. Weiters wird der Käufer CROMA den Pauschalkostenersatz übersteigenden Schaden ersetzen.


5. Zahlung / Zahlungsverzug

5.1. Sämtliche Zahlungen sind innerhalb von 10 (zehn) Kalendertagen nach Rechnungsstellung netto bar zu leisten. Anders lautende Zahlungsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. Bei erstmaligen Lieferungen ist CROMA berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen.

5.2. Bei Zahlungsverzug ist CROMA berechtigt, entsprechende Mahngebühren zu verrechnen.

5.3. Bei Zahlungsverzug behält sich CROMA zudem vor, Verzugszinsen in Höhe von 12% (zwölf Prozent) p. a. über dem Basiszinssatz zu berechnen, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5.4. Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, werden auch alle übrigen Forderungen von CROMA, unabhängig von der jeweiligen Fälligkeit, sofort zur Zahlung fällig. Weiters ist CROMA berechtigt, für noch nicht erbrachte Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen.

5.5. CROMA ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist CROMA berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

5.6. Gegen die Ansprüche von CROMA kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit die sich gegenüberstehenden Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stammen.

5.7. CROMAs Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Zahlungen für CROMA in Empfang zu nehmen.


6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen im Eigentum von CROMA.

6.2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Vertragsgegenstands berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt und seinen Verpflichtungen aus den Geschäftsbedingungen fristgerecht nachkommt.

6.3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt und zwar gegen sofortige Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt.

6.4. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von CROMA eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung von CROMA beeinträchtigende Überlassung des Vertragsgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig, soweit dies nicht nach Ziffer 6.3. dem Käufer erlaubt ist. Der Käufer verwahrt die Sache unentgeltlich für CROMA.

6.5. Der Käufer hat CROMA den Zugriff und jede Beeinträchtigung der Rechte von CROMA durch Dritte auf die Vorbehaltsware oder die an CROMA abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen und CROMA in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.

6.6. Die Kosten der Maßnahmen zur Erhaltung oder Sicherstellung des Eigentums von CROMA trägt der Käufer.

6.7. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch CROMA liegt kein Rücktritt vom Vertrag.


7. Haftung

7.1. Die Haftung von CROMA ist grundsätzlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Schadenersatzansprüche gegen CROMA sind ausgeschlossen, soweit ein Schaden durch leichte Fahrlässigkeit CROMAs verursacht wurde. Sollte der Schaden von CROMA grob fahrlässig verursacht worden sein, ist jegliche Haftung CROMAs auf unmittelbare Schäden begrenzt. Soweit gesetzlich zulässig, ist CROMAs Haftung für entgangenen Gewinn des Käufers ausgeschlossen.

7.2. Ansprüche Dritter (indirekte Klagen) gegen CROMA sind verboten. Falls der Käufer von einem Dritten mit Berufung auf eine von CROMA vertraglich erbrachte Leistung geklagt wird, hat der Käufer dies CROMA unverzüglich anzuzeigen. Diesfalls hat der Käufer CROMA alle erforderlichen Informationen zu jedem einzelnen Klagsanspruch zur Verfügung zu stellen. CROMA kann einem solchen Verfahren auf eigene Kosten beitreten. Ohne vorherige Zustimmung CROMAs darf der Käufer keinen solchen Rechtsanspruch anerkennen oder einen Vergleich über einen solchen abschließen.

7.3. Schadensersatzansprüche des Käufers verjähren gemäß den gesetzlichen Vorschriften.

7.4. Die Ansprüche wegen Lieferverzögerungen sind in Ziffer 4. abschließend geregelt.


8. Gewährleistung

8.1. Beanstandungen wegen Sachmängeln, Falschlieferungen und/oder Mengenabweichungen sind, soweit es sich um offensichtliche Mängel der gelieferten Ware handelt, unverzüglich gegenüber CROMA schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich ein solcher Mangel später, muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden, spätestens 2 (zwei) Werktage nach Entdeckung, unter Angabe der Lieferscheinnummer. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt und Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. Der Käufer ist beweispflichtig für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

8.2. Nach Zustimmung gemäß Punkt 8.3. AGB hat der Käufer mangelhafte Ware umgehend auf eigene Gefahr und Kosten an CROMA zurückzusenden.

8.3. Eine Rücksendung darf nur nach voriger schriftlicher Zustimmung durch CROMA erfolgen. Psychotropische Substanzen, Narkotika, Einzelimporte, Klinikanforderungen und gekühlte Ware dürfen nicht rückgesendet werden.

8.4. Im Fall einer rechtmäßigen Beanstandung retourniert CROMA entweder die reparierte Ware, oder liefert kostenlos Ersatz, oder stellt eine Gutschrift aus. Sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen.

8.5. Ein Umtauschrecht ist ausgeschlossen.

9. Wiederverkäufe, Rechtliche Voraussetzungen

9.1. CROMAs Waren dürfen nur in originalem, ungebrauchtem Zustand und mit intakter Originalverpackung weiterverkauft werden. Sofern gesetzlich vorgeschrieben, dürfen Medikamente nur an dafür lizensierte Käufer weiterverkauft werden.

9.2. Das Arzneimitteleinfuhrgesetz kommt bei importierten Medikamenten zur Anwendung. Bei der Weiterveräußerung unserer Produkte ist der Käufer an alle anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen gebunden.

9.3. Ein allgemeiner Schadenersatzanspruch im Sinn des PHG kann von Vertragspartnern oder Dritten gegenüber CROMA nur geltend machen, wenn behauptet wird, CROMA habe den Schaden zumindest grob fahrlässig verursacht.


10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

10.1. Die Vertragsparteien vereinbaren den Sitz von CROMA (Leobendorf, Österreich) als Erfüllungsort.

10.2. Für die Rechtsbeziehungen zwischen CROMA und Käufer gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.

10.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das Handelsgericht Wien.

11. Geheimhaltung / Markenschutz

11.1. Angebots-, Verkaufs- und sonstige Unterlagen einschließlich Bild-, Ton- und sonstige Datenträgem dürfen ohne Genehmigung von CROMA weder im Original noch unter Vervielfältigungen an Konkurrenten oder unberufene Personen ausgehändigt, noch sonst in einer die Interessen von CROMA schädigenden Weise verwendet werden. Weiters dürfen die von CROMA in ihrem Angebot eingeräumten Konditionen, insbesondere die Preise, nicht an Dritte, sei es schriftlich oder mündlich, weitergegeben werden.

11.2. Dem Käufer ist nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Genehmigung von CROMA den Namen „CROMA“, die Marken „CROMA PHARMA“, "CROMA HEALTH CARE INNOVATION", „CROMA FOR CREATORS OF BEAUTY“, „ETACOAT“, „ETAFILL“, „PRINCESS“, "PRINCESS LIFT", "PRINCESS INJECTABLES", „PRINCESS SKINCARE TRUE HYALURON“, "PRINCESS SKINCARE BY CROMA" und „THREADZ“, Logos und sonstige Zeichen oder Bezeichnungen von CROMA zu nutzen oder auf sonstige Art zu verwenden.

11.3. Dies gilt im Besonderen auch für den Vertrieb im Internet.


12. Rücktritt

Bis zum Versand der Ware ist CROMA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern sich der Käufer in erheblichem Maße vertragswidrig verhält, sich dessen Vermögenslage wesentlich verschlechtert oder sofern sich die dem Vertrag zugrunde gelegten Verhältnisse wesentlich verändern.

13. Datenverarbeitung

Sofern es sich beim Käufer um eine natürliche Person handelt, werden personenbezogene Daten sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehenden Daten zum Zweck der Auftragsbearbeitung, Vertragsverwaltung, Bearbeitung von Gewährleistungsfällen, umfassenden Betreuung und Beratung, Zustellung von Werbematerial und Angeboten sowie für statistische Auswertungen und zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen automationsunterstützt, unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie der österreichischen Datenschutzgesetze, verarbeitet und verwendet. Die Daten werden nur solange gespeichert, wie es zur Erfüllung der beschriebenen Zwecke notwendig ist und umgehend gelöscht, sobald die Zwecke der Datenverarbeitung wegfallen.

Kontaktinformationen in Datenschutzbelangen:

Bitte richten Sie Ihre datenschutzrechtlichen Anfragen, Beschwerden oder Anregungen an Cromas Datenschutzbeauftragten, entweder per E-Mail an 

dataprotection@croma.at
oder per Post an 
Croma-Pharma GmbH
zHd Datenschutzbeauftragter
Cromazeile 2
2100 Leobendorf
Österreich.

Sofern es sich bei dem Käufer um eine natürliche Person handelt, informiert CROMA ausdrücklich über dessen Recht, jederzeit kostenfrei Auskunft über die ihn betreffenden, bei CROMA gespeicherten, personenbezogenen Daten zu verlangen. Sollten die Daten unrichtig oder zu Unrecht gespeichert sein, wird sie CROMA je nach Wunsch berichtigen, sperren oder löschen.

 

14. Schlussbestimmungen

14.1 Sollte ein Teil dieser Vereinbarung durch das zuständige Gericht für unwirksam befunden werden, lässt dies die Vereinbarung im Übrigen unberührt und wird der unwirksame Teil, soweit rechtlich zulässig, durch einen neuen Teil ersetzt, der den Intentionen der Parteien dieser Vereinbarung Rechnung trägt.

14.2 Die gegenständlichen AGB ersetzen und entkräften alle bisherigen allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

Leobendorf, gültig ab 01.01.2018

 

Croma-Pharma GmbH

tel.: +43/(0)2262/684 68-0 | fax: +43/(0)2262/684 68-165 | e-mail: office@croma.at | Internet: www.croma.at | FN 92329d/Korneuburg | FG Korneuburg | DVR: 0308129 | VAT (UID): ATU14219503 Erste Bank | BLZ: 20111 | Kto Nr.: 29328144800 IBAN: AT94 2011 1293 2814 4800 | SWIFT (BIC): GIBAATWWXXX Österreichische Apothekerbank | BLZ: 44220 | Kto Nr.: 34440 IBAN: AT 4844 2200 0000 0344 40 SWIFT (BIC):VBOEATWWAPO UniCredit Bank Austria AG | BLZ 11000 | Kto Nr.: 9793179400 IBAN: AT 8611 0000 9793 1794 00 | SWIFT (BIC): BKAUATWWXXX Oberbank AG | BLZ 15021 | Kto Nr.: 4081020317 | IBAN: AT 7915 0210 4081 0203 17 | SWIFT (BIS): OBKLAT2LXXX

Croma GmbH

tel.: +43/(0)2262/684 68-0 | fax: +43/(0)2262/684 68-165 | e-mail: office@croma.at | Internet: www.croma.at | FN 100280x/Korneuburg | FG Korneuburg | DVR: 0809501 | VAT (UID): ATU37604400 Oberbank AG | BLZ: 15021 | Kto Nr.: 4081034136 IBAN: AT28 1502 1040 8103 4136 | SWIFT (BIC): OBKLAT2L

Wenn Sie ein Arzt sind, melden Sie sich bitte an, um spezifische Informationen über unsere Produkte zu erhalten.

Anmeldung

Registrierung

* Felder sind Pflichtfelder